( GGG § 24 ) Wurde einer Verlassenschaftsabhandlung ohne Inventarisierung des Nachlassvermögens auf Grund des erstatteten Vermögensbekenntnisses ein Reinnachlass im Betrag von ca. 3 Mio S zugrunde gelegt, ist dieser Betrag auch dann der Ermittlung der Gerichtsgebühren zugrunde zu legen, wenn im Vermögensbekenntnis bei der Position einer erblasserischen Liegenschaft auf deren niedrigeren Einheitswert hingewiesen und in der Niederschrift über die Verlassenschaftsabhandlung ein Hinweis aufgenommen worden ist, dass Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer der Einheitswert der erblasserischen Liegenschaft sei. VwGH 97/16/0233 v. 27.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)