( GGG § 18 Abs 2 Z 2 ) Erfolgt in einem Vergleich jedenfalls eine Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens (das auf Räumung des Bestandobjektes zufolge Auflösung des Bestandverhältnisses wegen Nichtzahlung des Mietzinses lautete) in der Form, dass das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und in diesem Zusammenhang vereinbart wurde, dass der monatliche Mietzins je am ersten eines Monats im Vorhinein zu begleichen ist, wurde damit ein sogenannter höherwertiger Prozessvergleich geschlossen, der zu einer Neuberechnung des Streitwertes zu führen hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war. VwGH 98/16/0336 v. 30.04. 1999. (Beschwerde abgewiesen)