( GGG § 14 ) Daran dass die übernommene Zahlungspflicht für Mietzins nach dem Vergleichsinhalt mit einem Endtermin jedenfalls ihr Ende findet, vermag auch das im Vergleich geregelte Kündigungsrecht gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG nichts zu ändern, wenn die mit dem Vergleich begründete Rechtsbeziehung keinesfalls 3 Jahre übersteigt und damit insgesamt nicht von einer unbestimmten Dauer gesprochen werden kann, bei der hinsichtlich der Bemessung der Vergleichsgebühr von einem 10fachen Jahresbetrag auszugehen wäre. VwGH 98/16/0209 v. 26.11.1998. (Bescheid aufgehoben)