BMF 110502/158-Pr.4/99 v. 15.07.1999
Die Einkommensteuerpflicht für Prostituierte ergibt sich aus § 1, § 2 und § 23 EStG 1988 (siehe dazu das Grundsatzerkenntnis des VwGH 82/13/0208, 0215 v. 16. 2. 1983 = ARD 3492/2/83).
Nach der BAO wird die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot bzw. Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.