( ASVG § 255 Abs 3 ) Sozialer Abstieg stellt bei einem auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten kein Verweisungshindernis bzw. keine Unbilligkeit dar. Die Prüfung der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit bezieht sich vielmehr auf höher qualifizierte, eine Umschulung erfordernde Berufe.
OGH 10 Ob S 3/99k v. 30. 3.1999