Verordnung der BMAGS; BGBl II 1999/248, ausgegeben am 27. 7. 1999
Auf Grund des § 49 Abs 7 ASVG, BGBl 1955/189, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 1999/68, wird verordnet:
§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 7.400 S (537,78 Euro) im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl 171/1973, betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.