( ABGB § 1330 Abs 2, GlbG § 2 Abs 1b ) Der ungerechtfertigte Vorwurf der sexuellen Belästigung ist kein geeignetes Mittel, um dienstlichen Schikanen (Mobbing) entgegenzutreten, und verpflichtet zu Widerruf und Unterlassung.
ASG Wien 33 Cga 30/98t v. 16.11.1998, Berufung erhoben