( VStG § 31 Abs 2 ) Für einen die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechenden Verfolgungsschritt ist es nicht entscheidend, ob die zur Last gelegte Tat (hier: Unterlassung der Entrichtung der Vergnügungssteuer „unter Verletzung der Anmeldepflicht bis...“ für den „gehaltenen“, näher bezeichneten Spielapparat) auch (letztlich) strafbar ist (hier: weil mangels „tatsächlichen“ Betreibens der Spielapparat nicht „gehalten“ wurde und daher keine Steuerpflicht bestand). VwGH 94/17/0162 v. 22.02.1999. (Bescheid aufgehoben)