( UStG § 11 Abs 1, § 12 ) Wurden tatsächlich nicht die in Rechnungen ausgewiesenen hochwertigen Produkte, sondern (weitgehend) wertloses Material geliefert, ist in Hinblick auf die Diskrepanz zwischen Rechnung und geliefertem Gegenstand - unabhängig von der Frage, ob sich ein Vertragspartner übervorteilt fühlte - der Vorsteuerabzug zu versagen. VwGH 96/13/0202 v. 16.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)