( FLAG § 41 Abs 2 ) Auch die Bezüge eines zu 65% am Stammkapital einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers können in die Beitragsgrundlage zur Bemessung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einbezogen werden, wenn er als eine an Kapitalgesellschaften beteiligte Person iSd § 22 Z 2 EStG 1988 nach § 41 Abs 2 FLAG als Arbeitnehmer anzusehen ist.
VwGH 97/15/0175 v. 18.02.1999