( AuslBG § 2 Abs 2 ) Die Erbringung von Verputzarbeiten ist nach dem AuslBG als bewilligungspflichtige Beschäftigung von Arbeitskräften iSd § 2 Abs 2 und 3 AuslBG und nicht als Werkvertragsverhältnis zu qualifizieren, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können. VwGH 97/09/0310 v. 10.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)