( AuslBG § 2 Abs 2 lit b ) Arbeitet eine Ausländerin als Animiermädchen und erhält sie hiefür eine Umsatzbeteiligung von 10%, ist diese Tätigkeit als Beschäftigung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu qualifizieren. VwGH 97/09/0046 v. 10.03.1999. (Bescheid aufgehoben)