(AngG § 27 Z 1) Hat ein Arbeitnehmer durch eine Seminararbeit nur die Möglichkeit geschaffen, dass ein vom Arbeitgeber entwickeltes Gerät dadurch bekannt werden könnte, ohne dass ersichtlich ist, welche Daten vom Arbeitnehmer mit welchem Inhalt an welchen Konkurrenten wann, wo und unter welchen Umständen weitergegeben worden sein könnten, fehlt ein konkreter Sachverhalt, der unter den Tatbestand des Verrats eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses subsumiert werden könnte.