( ArbVG § 121 Z 3, § 122 ) Die laufende Nichtbeachtung von Weisungen, das beharrliche Zuwiderhandeln gegen Vorschriften des Arbeitgebers sowie die nachlässige Erfüllung (bzw. zum Teil sogar Nichterfüllung) der Dienstpflichten eines BR-Mitgliedes, selbst nach mehreren Ermahnungen und Verwarnungen, sind als beharrliche Pflichtverletzung zu qualifizieren, die bei einem Arbeitnehmer, der nicht BR-Mitglied ist, die Entlassung rechtfertigt. Ein BR-Mitglied kann aber nur aus den in § 122 Abs 1 ArbVG genannten Gründen entlassen werden. Darin ist die beharrliche Verletzung der Pflichten aber nicht erwähnt; sie ist somit für ein BR-Mitglied kein Entlassungsgrund, sondern führt nur zur Kündigung des BR-Mitgliedes. OLG Wien 10 Ra 42/99s v. 14.05.1999, in Bestätigung von ASG Wien 4 Cga 143/97w v. 25. 5. 1998 = ARD 5021/5/99.