BMAGS 20.001/62-2/99 v. 05.07.1999
GSVG-Versicherung
Durch das ASRÄG 1997 (in Kraft getreten mit 1. 1. 1998) sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd § 22 Z 1 bis Z 3 und Z 5 und (oder) § 23 EStG 1988 erzielen, in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie in die Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen worden, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits einer Pflichtversicherung unterliegen. Somit können auch Prostituierte der SV-Pflicht nach dem GSVG unterliegen, wenn die GSVG-Beitragsgrundlage einen bestimmten Grenzwert übersteigt. Überschreitet die aus den Einkünften abgeleitete Beitragsgrundlage die Versicherungsgrenze nicht, könnte ein Antrag auf Einbeziehung in die Krankenversicherung nach dem GSVG gestellt werden.