( ABGB § 1151 ) Die Eigenart eines Sprachschulbetriebes allein bedingt noch nicht, dass die dort tätigen Lehrer derart in den Betrieb eingegliedert sind, dass sie der funktionellen Autorität des Arbeitgebers unterworfen und organisatorisch eingebunden wären und somit ein Dienstverhältnis vorläge. Die Merkmale persönlicher Abhängigkeit treten ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach hinter jene eines von Selbständigkeit geprägten freien Dienstvertrages zurück.