( ABGB § 863, § 1158 Abs 4 ) Das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gerichtete Schreiben, dass die Betriebsstätte aus finanziellen Gründen geschlossen werde und der Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt werden könne, ist als Kündigung unter Verzicht auf die weitere Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber anzusehen. ASG Wien 13 Cga 114/98y v. 22.04.1999, rk.