( BPGG § 4 Abs 2 ) Das Begleiten und Beobachten eines Kindes durch seine Eltern vor und beim Einschlafen - wenngleich zur Vermeidung und Hintanhaltung des Auftretens unter Umständen schwerwiegender Krampfanfälle - ist keine Verrichtung im Sinne der Aufzählungskataloge zum Betreuungs- und Hilfeaufwand. OGH 10 Ob S 404/98d v. 15.12.1998.