( ASVG § 258 Abs 4 ) Hat der geschiedene und verstorbene Ehepartner der Witwe trotz (beiderseitigen) Unterhaltsverzichts anlässlich der Scheidung bis zu seinem Ableben freiwillig und regelmäßig Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich S 4.000,- geleistet, hat die Witwe, auch wenn sie keinen gerichtlichen Unterhaltstitel hatte und (zumindest in den letzten Jahren vor dem Tod des Ehemannes) auch über ein höheres Einkommen als der Verstorbene selbst verfügte, Anspruch auf Witwenpension. OGH 10 Ob S 426/98i v. 26.01.1999.