( AlVG § 12 Abs 4 ) Liegt eine Ausbildungszeit von bloß 44 Tagen in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit gleichzeitig mit einer Beschäftigung vor, genügt für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Parallelität des Beschäftigungsverhältnisses und der Ausbildung von 22 Tagen. VwGH 98/08/0094 v. 20.10.1998. (Bescheid aufgehoben)