( RL 90/314/EWG Art 7 ) Eine nationale Regelung zur Abdeckung des Risikos eines Reiseveranstalters, die nur einen Versicherungsvertrag oder eine Bankgarantie über einen Betrag von mindestens 5% des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres vorschreibt und einen Veranstalter, der seine Tätigkeit aufnimmt, nur verpflichtet, vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen und dabei auf Umsatzsteigerungen des Veranstalters im laufenden Jahr nicht Bedacht nimmt, stellt keine der Verbrauchsschutzrichtlinie für Pauschalreisen entsprechende Regelung dar. Die Haftung des Mitgliedstaates wegen Verstoßes gegen Art 7 der Verbrauchsschutzrichtlinie kann nicht durch fahrlässiges Verhalten des Reiseveranstalters oder Eintritt außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Ereignisse ausgeschlossen werden, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang nachgewiesen ist. EuGH Rs. C-140/97 v. 15.06.1999, Fall Rechberger u.a..