( ZPO § 482, § 269 ) Der Umstand, dass ein Register, also vor allem das Firmenbuch und das Grundbuch, öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Auch die Gerichtskundigkeit erfordert nämlich, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als „kundig“ angesehen werden. Dazu kommt, dass der Firmenbuchstand über die Wirksamkeit der Entlassung eines Geschäftsführers aus dem Angestelltenverhältnis keine Aussagen enthält und daher von vornherein nicht geeignet ist, den erstmals in der Berufung erhobenen Einwand, die Entlassung sei unwirksam, entgegen dem Neuerungsverbot als zulässig zu erachten. OGH 9 Ob A 326/98a v. 23.12.1998.