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Bindungswirkung von Strafurteilen hinsichtlich Untreueschaden

BetriebswichtigesARD 5042/13/99 Heft 5042 v. 13.7.1999

( ZPO § 268, StGB § 153 ) Die Bindungswirkung eines verurteilenden Strafurteils wegen Untreue eines Arbeitnehmers beschränkt sich für ein arbeitsgerichtliches Verfahren hinsichtlich der Schadenshöhe auf die vom Strafurteil für den Strafsatz herangezogene Wertgrenze.

OGH 9 Ob A 254/98p v. 24.02.1999

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