( Wr. VBO § 45, BEinstG § 8 Abs 2 ) Die ungerechtfertigte Entlassung eines behinderten Vertragsbediensteten löst das Dienstverhältnis auch dann nicht auf, wenn der Vertragsbedienstete wegen Fehlens der geistigen oder körperlichen Eignung für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gekündigt werden könnte. OGH 9 Ob A 12/99a v. 17.03.1999, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 234/98t v. 28. 10. 1998 = ARD 5012/18/99.