( BUAG § 13c Abs 7, ZPO § 225, ABGB § 1295 ) Der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung einer (wahrheitsgemäßen) Meldung an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) über die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses steht kein korrespondierendes subjektives Recht des Arbeitnehmers gegenüber. Der erforderliche Rechtsschutz des Arbeitnehmers ist nämlich vielmehr bereits dadurch gewahrt, dass er den Anspruch auf Urlaub und Abfertigung gegenüber der BUAK im gerichtlichen Verfahren (§ 50 Abs 1 Z 5 ASGG) geltend machen kann. Das Vorgehen gegen den Arbeitgeber unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist aber zulässig. OLG Wien 8 Ra 350/98v v. 27. 3. 1999, in Bestätigung von ASG Wien 21 Cga 125/97y v. 7. 5. 1998.