BMF v. 17.06.1999
Einbringungsstichtag
Gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG ist Einbringungsstichtag der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden, wenn innerhalb der in § 202 Abs 2 HGB genannten Frist nach Ablauf des Einbringungsstichtages