( AngG § 27 Z 4, VBG § 32 ) Dem Arbeitnehmer steht es nicht zu, die sachliche Rechtfertigung von Weisungen zu überprüfen und diese etwa bei mangelnder Zweckmäßigkeit nicht zu befolgen. Dass eine andere Vorgangsweise vernünftig ist, kann nicht zur Aufhebung des Weisungsrechts des Arbeitgebers führen; wenn aber ein beharrlicher Verstoß gegen das Weisungsrecht des Arbeitgebers sogar zur Entlassung berechtigt, kann er auch zum Anlass für eine Kündigung genommen werden. OLG Wien 8 Ra 333/98v v. 08.01.1999.