( AngG § 23, § 29 ) Auch die freiwillige Leistung von Entgelten kann bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung oder Abfertigung keinesfalls unberücksichtigt bleiben. Dies selbst dann, wenn das betreffende Entgelt jederzeit widerruflich gewährt worden sein sollte, sofern ein Widerruf bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses tatsächlich nicht erfolgt ist. OLG Wien 10 Ra 267/98b v. 23.11.1998.