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Keine Ausübung eines Gestaltungsrechts durch generelle Missachtung des Kollektivvertrages

ArbeitsrechtARD 5039/11/99 Heft 5039 v. 2.7.1999

( ABGB § 863, KV-Baugewerbe ) Daraus, dass ein Arbeitgeber kollektivvertragliche Zeitvorrückungen (Biennalsprünge) generell missachtet, kann nicht geschlossen werden, dass er sein durch den Kollektivvertrag eingeräumtes Gestaltungsrecht, Ausnahmen von der Zeitvorrückung (Biennalsprung) festzulegen, im Ausmaß des Kollektivvertrages ausgeübt hat.

OGH 9 Ob A 357/98k v. 17.03.1999

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