( ABGB § 863, KV-Baugewerbe ) Daraus, dass ein Arbeitgeber kollektivvertragliche Zeitvorrückungen (Biennalsprünge) generell missachtet, kann nicht geschlossen werden, dass er sein durch den Kollektivvertrag eingeräumtes Gestaltungsrecht, Ausnahmen von der Zeitvorrückung (Biennalsprung) festzulegen, im Ausmaß des Kollektivvertrages ausgeübt hat.
OGH 9 Ob A 357/98k v. 17.03.1999