( VBG § 52a ) Für den Fall, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber eines Vertragsassistenten innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens eine Verlängerung des Dienstverhältnisses vornehmen will, ist dieser Vorgang unter den in § 52 Abs 6 VBG genannten Voraussetzungen nicht deshalb unzulässig, weil es dem Vertragsassistenten am Doktorat oder einer gleich zu wertenden Eignung mangelt. In diesem Fall ist ihm durch Verlängerung um 2 Jahre die Möglichkeit einzuräumen, das fehlende Erfordernis zu erbringen. OGH 8 Ob A 198/98w v. 22.12.1998.