( UrlG § 4 Abs 1 ) Das Nachhauseschicken der Arbeitnehmer an Schlechtwettertagen kann nicht als Urlaubsvereinbarung gelten, weil schlechtes Wetter und somit geringer Umsatz zum typischen Unternehmerrisiko gehören und dieses Risiko vom Arbeitgeber zu tragen ist. Ein Arbeitnehmer hat auch bei Verzicht des Arbeitgebers auf seine Arbeitsleistung wegen schlechten Wetters Anspruch auf Entgeltfortzahlung und muss sich diese Stunden und Tage nicht auf den Urlaub anrechnen lassen. ASG Wien 27 Cga 77/97h v. 05.06.1998, rk.