( KO § 46 Abs 1 Z 3, § 25 Abs 1 Z 2 ) Die Gehälter der Arbeitnehmer zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen sind im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für den Zeitraum ab Konkurseröffnung bis zur Kündigung durch den Masseverwalter als Masseforderungen anzusehen, wohingegen die Beendigungsansprüche, nämlich der Anspruch auf weiteres Entgelt ab Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist sowie Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung, Kündigungsentschädigung zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, in Hinblick auf die Beendigung der Dienstverhältnisse gemäß § 25 KO Konkursforderungen sind. OLG Wien 9 Ra 182/98w v. 23.09.1998, Rekurs zulässig.