( AVRAG § 3, § 6 ) Unter Zugrundelegung eines aufrechten Dienstverhältnisses mit Zeitausgleichsvereinbarung anstelle von Überstundenvergütung muss bei einem Betriebsübergang davon ausgegangen werden, dass auch die Zeitausgleichsrückstellungen vom Erwerber mit zu übernehmen sind. Zeitausgleich für noch beim Betriebsveräußerer geleistete Überstunden ist daher vom Betriebserwerber zu gewähren; eine Geltendmachung von Überstundenentgelt für diese Überstunden gegen den Betriebsveräußerer kommt daher nicht in Betracht. OLG Wien 9 Ra 76/98g v. 23.09.1998, Revision zulässig.