( ABGB § 1152 ) Stellen Sonderzahlungen ortsübliches Entgelt dar, brauchen sie, um einen Anspruch des Arbeitnehmers zu begründen, im Dienstvertrag nicht extra erwähnt zu werden; dies auch dann nicht, wenn kein Kollektivvertrag anwendbar wäre (hier: Pferdepfleger) oder auf keinen Kollektivvertrag hingewiesen wurde (vgl. OLG Wien 9 Ra 177/96g v. 3. 6. 1996). Die Ortsüblichkeit von Sonderzahlungen ergibt sich auch maßgeblich aus einer im konkreten Fall auch gegebenen innerbetrieblichen Übung (vgl. OLG Wien 32 Ra 174/94 v. 13. 1. 1995 = ARD 4655/3/95). ASG Wien 3 Cga 274/96a v. 11.12.1998, rk.