( ABGB § 861 ) Hat ein Arbeitnehmer bereits eine Betriebspensionsanwartschaft von 15 Jahren - noch vor einer auf jederzeitige Widerruflichkeit der Pensionszuschüsse abstellenden „Neufassung“ der Pensionsrichtlinien des Arbeitgebers - erworben, kann weder eine Änderung der Richtlinien noch das bei Pensionsanfall letztlich ergangene Zuerkennungsschreiben des Arbeitgebers einen bereits bestehenden vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Pensionszuschüssen beeinträchtigen. OGH 9 Ob A 293/98y v. 17.03.1999.