( ABGB § 140 ) Im Falle einer Nebentätigkeit eines unselbständig Erwerbstätigen können die dafür aufgewendeten Ausgaben als Abzugsposten anerkannt werden, ebenso wie die erzielten Einnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhen. Vermietet demnach ein unselbständig tätiger Unterhaltspflichtiger Wohnraum, ist diese „Nebentätigkeit“ unterhaltsrechtlich so lange neutral, als die erzielten Einnahmen die laufenden Finanzierungskosten für die Anschaffung des Wohnraumes nicht übersteigen. OGH 4 Ob 210/98f v. 12.08.1998.