( AHG § 1, HeeresversorgungsG § 94 Abs 3 ) Eine wesentliche Komponente für das Ausmaß der Mäßigung eines Ersatzanspruchs aus der Amtshaftung ist der Grad des Verschuldens. Ist dieses besonders krass (im vorliegenden Fall hantierte ein Soldat entgegen den ihm bekannten Dienstvorschriften in schwer alkoholisiertem Zustand im Dienst als Wachkommandant mit einem vorschriftswidrig entsicherten Gewehr, das mit scharfer Munition geladen war, und richtete die Waffe auf heimkehrende Soldaten, um diese zu erschrecken, wobei durch einen sich lösenden Schuss ein Soldat schwerst verletzt wurde), kann in der Verneinung einer 20% überschreitenden Mäßigung des Regressanspruchs, trotz des geringen Einkommens des suspendierten Soldaten, keine grobe Fehlbeurteilung gesehen werden. OGH 8 Ob A 3/99w v. 21.01.1999.