( ABGB § 1014 ) Das Aussteigenlassen von Fahrgästen aus einem Bus an einem Ort, an dem ausdrücklich Halte- und Parkverbot besteht, stellt keine Betriebsgefahr für einen Buschauffeur dar, die einen Ersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber für eine über ihn verhängte Geldstrafe aus einer Risikohaftung rechtfertigt. OLG Wien 7 Ra 233/98f v. 28.10.1998, Revision unzulässig.