( AlVG § 1 Abs 1 lit a ) Aus der Beendigung eines einem Fremdvergleich nicht standhaltenden Ehepartner-Beschäftigungsverhältnisses, das in Hinblick auf eine bevorstehende Gesetzesänderung eingegangen wurde, können auch dann keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden, wenn bei der Krankenkasse eine ordnungsgemäße Meldung als Dienstverhältnis erfolgte und das Beschäftigungsverhältnis auch dementsprechend abgewickelt wurde.