( UrlG § 2 Abs 4, ABGB § 863 ) Nur der Arbeitnehmer, nicht aber der Arbeitgeber kann sich auf eine allfällige Unwirksamkeit einer schlüssig vereinbarten Umstellung des Urlaubsjahres berufen. OLG Wien 10 Ra 79/99g v. 14.05.1999.
( UrlG § 2 Abs 4, ABGB § 863 ) Nur der Arbeitnehmer, nicht aber der Arbeitgeber kann sich auf eine allfällige Unwirksamkeit einer schlüssig vereinbarten Umstellung des Urlaubsjahres berufen. OLG Wien 10 Ra 79/99g v. 14.05.1999.