( EGV Art 48 jetzt: Art 39, VO (EWG)Nr 1612/68, ABGB § 1151 ) Es steht der Anerkennung als Arbeitnehmer nicht entgegen, dass jemand mit dem Geschäftsführer und einzigen Anteilseigner einer Gesellschaft verheiratet ist, für die er eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, sofern dies im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses erfolgt.
EuGH Rs. C-337/97 v. 08.06.1999, Fall Meeusen