BM f. Unterricht und kulturelle Angelegenheiten 10.000/33-Parl/99 v. 14.06.1999
ausländische Berufsschule
Personen in einem Lehrverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 BAG (Anm.: in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen) sind berufsschulpflichtig. Diese Berufsschüler können auf Ansuchen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen, befreit werden. Bei Vorliegen einer der genannten Gründe kann - nach Befreiung vom Berufsschulbesuch in Österreich, allenfalls unter der Auflage der Ablegung von Prüfungen - eine Berufsschule oder auch eine andere Ausbildungseinrichtung im Ausland besucht werden. Jedenfalls erfordert die derzeit geltende Rechtslage eine Beurteilung der konkreten Situation im Einzelfall; eine generelle Ermächtigung zur Erfüllung der österreichischen Berufsschulpflicht durch einen Schulbesuch im Ausland existiert nicht.