BM f. wirtschaftl. Angelegenheiten 10.102/4-Pr/B/10a/99 v. 10.06.1999
grenzüberschreitende Ausbildungsverbünde
Soweit der Geltungsbereich des BAG betroffen ist, stehen einer Absolvierung der Berufslehre in grenzüberschreitenden Ausbildungsverbünden mehrerer Lehrbetriebe keine Hindernisse entgegen. Die ordnungsgemäße Durchführung der ergänzenden Ausbildungsmaßnahme im Rahmen eines Ausbildungsverbundes hängt von der Verantwortung des Lehrberechtigten ab, für die volle Ausbildung des Lehrlings im betreffenden Lehrberuf zu sorgen. Es obliegt dem Lehrberechtigten daher, gegenüber der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle die Geeignetheit des anderen Betriebes bzw. der anderen Einrichtung zur Durchführung der ergänzenden Ausbildung glaubhaft zu machen. Vom Vorliegen dieser Geeignetheit wird insbesondere dann ausgegangen werden können, wenn der ins Auge gefasste ausländische Ausbildungsbetrieb gemäß den für ihn geltenden innerstaatlichen Regelungen (§ 2a BAG) ohnedies zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt ist.