( BAG § 30 ) Die Bewilligung zur Führung einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ist zu erteilen, wenn die in § 30 Abs 2 lit a bis e BAG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind; andernfalls ist die Bewilligung zu verweigern. Auf allfällige nach Erteilung der Bewilligung eintretende Änderungen des Sachverhaltes, die einen gänzlichen oder teilweisen Wegfall dieser Voraussetzungen bewirken, hat die Behörde mit einem Mängelbehebungsauftrag, gegebenenfalls mit Entziehung der Bewilligung oder Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung zu reagieren.