vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BAG § 30

ArbeitsrechtARD 5038/9/99 Heft 5038 v. 29.6.1999

( BAG § 30 ) Die Bewilligung zur Führung einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ist zu erteilen, wenn die in § 30 Abs 2 lit a bis e BAG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind; andernfalls ist die Bewilligung zu verweigern. Auf allfällige nach Erteilung der Bewilligung eintretende Änderungen des Sachverhaltes, die einen gänzlichen oder teilweisen Wegfall dieser Voraussetzungen bewirken, hat die Behörde mit einem Mängelbehebungsauftrag, gegebenenfalls mit Entziehung der Bewilligung oder Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung zu reagieren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte