( BAO § 184, UStG § 2 Abs 5 Z 2 ) Auch wenn mit endgültigen und rechtskräftigen Bescheiden für Vorjahre von Liebhaberei ausgegangen worden ist, kann die Beurteilung späterer Veranlagungsjahre zu einem anderen Ergebnis führen, so dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung sowie gegen die Aufzeichnungspflichten nach dem UStG vorliegen kann, der die Abgabenbehörde berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. VwGH 97/15/0156 v. 22.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)