( BAO § 101, § 48a, RAO § 9 Abs 2 ) Verbindet eine Behörde, allenfalls rechtswidrig, die Verfahren mehrerer Parteien, die durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, indem sie in einem Akt die Angelegenheiten dieser Parteien erledigt, handelt es sich bei dem gesamten Inhalt dieses Aktes nicht um Tatsachen, die der Rechtsanwalt im Interesse des einen Klienten gegenüber dem jeweils anderen Klienten geheim zu halten hätte. Auf Grund seiner Verpflichtung zur vollständigen Information der durch ihn vertretenen Parteien muss er die betreffenden Parteien zur Wahrung deren Interessen nämlich über den gesamten Inhalt des Aktes (uneingeschränkt) informieren. Durch die Zustellung der gemeinsamen Bescheidausfertigung an den Rechtsanwalt haben daher alle Parteien Kenntnis vom gesamten Inhalt der Erledigung erlangt. VwGH 98/17/0352 v. 26.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)