( BAO § 93 Abs 2, § 276 Abs 1 ) Weist die Erledigung einer Berufung keine Person aus, an die sie ergehen soll, ist schon deshalb von keiner wirksam erlassenen Berufungsvorentscheidung auszugehen, so dass ein diese bekämpfender Vorlageantrag nach § 276 Abs 1 BAO ins Leere gehen muss. VwGH 98/15/0086 v. 17.12.1998. (Bescheid aufgehoben)