( EStG § 30 Abs 4, BewG § 16 Abs 2 ) Wird ein Grundstück unter Zurückbehaltung des lebenslänglichen Wohnrechtes gegen Leibrente veräußert, verstirbt nach 4 Jahren der Rentenberechtigte und wird das Grundstück nun innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, sind bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte die Anschaffungskosten nach § 16 Abs 2 BewG (als kapitalisierter Rentenbetrag) zu ermitteln und hat das tatsächliche Abfließen der Renten ebenso wenig Auswirkung auf die Anschaffungskosten wie der vorzeitige Wegfall der Rentenverpflichtung.