( UStG § 6 Abs 1 Z 27 ) Aus dem Umstand der Minderwertigkeit einer Ware darf die Abgabenbehörde für sich allein nicht ableiten, dass Umsätze mit höherwertiger Ware gar nicht getätigt worden sind und daher die Umsätze des Steuerpflichtigen unter S 300.000,- lägen, so dass die Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 zum Tragen käme. VwGH 98/15/0026 v. 25.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)